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Verkaufs- und Lieferbedingungen für das Inlandsgeschäft Stand: November 2020

I. Allgemeines

  1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
  2. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
  3. Die Parteien verpflichten sich, vereinbarte Nebenabreden und Änderungen dieses Vertrages schriftlich zu fixieren.
  4. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben können geringfügig von den tatsächlichen Werten abweichen. Wir stehen für solche geringfügigen Abweichungen allenfalls dann ein, wenn die entsprechenden Angaben ausdrücklich als „verbindlich“ gekennzeichnet sind.

II. Betriebsanleitung

Nach Ziffer 1.7.4 a) der Anlage 1 der Richtlinien 98/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 (Amtsblatt Nr. L207 vom 23. Juli 1998, Seite 1–46) ist jede Maschine mit einer Betriebsanleitung mit bestimmten Mindestangaben zu versehen. Wir stellen dem Besteller eine entsprechende Betriebsanleitung in deutscher Sprache zur Verfügung.

Der Besteller ist verpflichtet, bei Weiterverkauf des Liefergegenstandes ins nicht deutschsprachige Ausland eine Betriebsanleitung, die den Voraussetzungen der oben genannten Richtlinie entspricht, in der Landessprache/den Landessprachen des Export-Landes anzufertigen und die Anleitung seinem Käufer zu übergeben.

Für den Fall, dass der Käufer des Bestellers seinerseits kein Endabnehmer, sondern lediglich Weiterverkäufer ist, ist der Besteller verpflichtet, diesen vertraglich wie vorbezeichnet zu verpflichten.

III. Preis und Zahlung

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung frei unserer Zahlstelle zu leisten, und zwar für Rechnungen aus:
    • a) Warenlieferungen: innerhalb 10 Tagen mit 2% Skonto oder in 30 Tagen netto.
    • b) Dienstleistungen (Montagen, Reparaturen, Bankspesen, Porti und sonstige Auslagen) und Ersatzteillieferungen: innerhalb 14 Tagen rein netto und ohne Skontoabzug.
    Die Fälligkeit zählt nach erbrachter Leistung (üblicherweise das Rechnungsdatum). Schecks, Wechsel und andere Zahlungsmittel gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweils von der Europäischen Zentralbank bekanntgegebenen Basiszinssatz p. a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
  3. Gegen unsere Ansprüche kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dem Besteller steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche aus diesem Vertragsverhältnis zu.
  4. Bei Annahme von Wechsel oder Schecks, die stets nur erfüllungshalber entgegengenommen werden, gehen Diskont- und Wechselspesen zu Lasten des Bestellers.

IV. Lieferzeit, Lieferverzögerung

  1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen (z. B. behördliche Bescheinigungen/Genehmigungen, Anzahlung) erfüllt hat. Andernfalls verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
  4. Werden Versand bzw. Abnahme aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, werden ihm – beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft – die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
  5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers zurückzuführen, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird den Besteller über Beginn und Ende derartiger Umstände baldmöglichst unterrichten.
  6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Weitere Regelungen gelten bei Teilleistung/Unvermögen entsprechend den Bedingungen.
  7. Kommt der Lieferer in Verzug und entsteht dem Besteller hieraus ein Schaden, kann eine pauschale Verzugsentschädigung verlangt werden: für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der nicht rechtzeitig genutzt werden kann. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VIII.2.

V. Gefahrenübergang, Abnahme

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat – auch bei Teillieferungen oder wenn der Lieferer noch andere Leistungen übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend und unverzüglich durchzuführen. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
  2. Verzögert sich/unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme aus Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer schließt auf Kosten des Bestellers Versicherungen ab, die dieser verlangt.
  3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis alle Verbindlichkeiten des Bestellers aus der Geschäftsverbindung vollständig getilgt sind.
  2. Wir sind bis zum Eigentumsübergang berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers zu versichern (z. B. gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden), sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung abgeschlossen hat.
  3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. (Weitere Regelungen zur Verwertung und Anrechnung des Erlöses gelten entsprechend den Bedingungen.)
  5. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in voller Höhe ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer entstehen. Der Besteller bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. (Weitere Mitwirkungs- und Informationspflichten gelten entsprechend.)
  6. Verarbeitung/Umbildung erfolgt stets für uns; bei Verarbeitung mit fremden Sachen erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Werte zur Zeit der Verarbeitung.
  7. Bei untrennbarer Vermischung erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Werte zur Zeit der Vermischung; ist die Sache des Bestellers Hauptsache, überträgt er uns anteilig Miteigentum und verwahrt dieses für uns.
  8. Wir verpflichten uns, Sicherheiten freizugeben, soweit der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 50% übersteigt.

VII. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VIII – Gewähr wie folgt:

Sachmängel

  1. Mangelhafte Teile werden unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachgebessert oder mangelfrei ersetzt, sofern der Mangel auf einem vor Gefahrübergang liegenden Umstand beruht. Mängel sind unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
  2. Der Besteller hat zur Nachbesserung/Ersatzlieferung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für daraus entstehende Folgen befreit. In dringenden Fällen (Betriebssicherheit/Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden) darf der Besteller den Mangel beseitigen lassen und Ersatz erforderlicher Aufwendungen verlangen (Lieferer ist sofort zu verständigen).
  3. Unmittelbare Kosten trägt der Lieferer – soweit die Beanstandung berechtigt ist – inklusive Ersatzstück und Versand; außerdem Aus-/Einbau sowie ggf. Monteure/Hilfskräfte inkl. Fahrtkosten, soweit dies keine unverhältnismäßige Belastung darstellt.
  4. Rücktrittsrecht nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist; bei unerheblichem Mangel nur Minderung. Weitere Ansprüche gemäß Abschnitt VIII.2.
  5. Keine Gewähr insbesondere bei: ungeeigneter/unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage/Inbetriebsetzung durch Besteller/Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter/nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneten Betriebsmitteln, mangelhaften Bauarbeiten/Baugrund, chemischen/elektrochemischen/elektrischen Einflüssen – sofern nicht vom Lieferer zu verantworten.
  6. Unsachgemäße Nachbesserung durch Besteller/Dritte oder Änderungen ohne Zustimmung schließen Haftung für Folgen aus.

Rechtsmängel

  1. Bei Verletzung von gewerblichen Schutzrechten/Urheberrechten im Inland verschafft der Lieferer auf eigene Kosten grundsätzlich ein Nutzungsrecht oder modifiziert den Liefergegenstand in zumutbarer Weise. Andernfalls Rücktrittsrecht für Besteller (und ggf. Lieferer).
  2. Verpflichtungen sind abschließend und bestehen nur, wenn u. a. unverzügliche Information erfolgt, Unterstützung bei Abwehr/Modifizierung geleistet wird, Abwehrmaßnahmen dem Lieferer vorbehalten bleiben und der Mangel nicht auf Anweisung/Änderung oder nicht vertragsgemäße Verwendung durch den Besteller beruht.

VIII. Haftung

  1. Bei schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (z. B. Vorschläge/Beratungen, Anleitung Bedienung/Wartung), gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche die Regelungen der Abschnitte VII und VIII.2 entsprechend.
  2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur:
    • a) bei Vorsatz,
    • b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
    • c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
    • d) bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder garantierter Abwesenheit,
    • e) bei Mängeln nach Produkthaftungsgesetz (Personen-/Sachschäden an privat genutzten Gegenständen).
    Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, letztere begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

IX. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VIII.2 a–e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

X. Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung auf mehr als einem System ist untersagt.

Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von Objektcode in Quellcode umwandeln. Herstellerangaben (insbesondere Copyright-Vermerke) dürfen nicht entfernt oder ohne ausdrückliche Zustimmung verändert werden. Alle sonstigen Rechte an Software und Dokumentationen einschließlich Kopien bleiben beim Lieferer bzw. Softwarelieferanten. Unterlizenzen sind unzulässig.

XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Es gilt ausschließlich das für Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

XII. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.

ELMAR GmbH, Böttgerstraße 10, 89231 Neu-Ulm

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